Bezüglich der Arbeitsplätze heißt es im Kaufvertrag (S.5):
„Krieger beabsichtigt, mit der Umsetzung dieses Vorhabens mindestens 250 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zu schaffen.“ Zweifellos kann aber eine Änderung dieser Absicht jederzeit betriebswirtschaftlich begründet werden, etwa mit Verweis auf den Verdrängungswettbewerb. Dem Lärmemmissionsgutachten (S.19) ist zu entnehmen, dass in 2 Schichten gearbeitet wird, pro Schicht 60 Mitarbeiter bei Möbel Kraft, 20 Mitarbeiter bei Sconto. Bei Zuschlag von 20% für Krankheit/Urlaub wären das 192 Mitarbeiter.
In den KN vom 25.1.14 wird zudem berichtet, dass 50 Mitarbeiter aus Bad Segeberg kämen und die Scontofiliale in Schwentinental mit der Eröffnung in Kiel schließen würde. Somit wären es netto vor Ort nur noch 94 Arbeitsplätze, die neu entständen. Dabei ist noch gar nicht der Arbeitsplatzverlust durch Verdrängungseffekte bei bestehenden Möbelhändlern bzw. dem Einzelhandel in der Innenstadt mitberechnet.
In der KN vom 21.2.14 heißt es unter der Überschrift : „Möbel Kraft garantiert 250 Arbeitsplätze“ dann im Text als Zitat: „..wir mindestens 250 sozialabgabenpflichtige, also nicht geringfügige, Arbeitsplätze schaffen und diese dauerhaft erhalten wollen.“ „Wollen“ ist jedoch wieder eine rechtsunverbindliche Absichtserklärung und eben keine Garantie!